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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 02.01.2002
Aktenzeichen: 2 Ws 316/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 126 | |
StPO § 117 |
Beschluss Strafsache
gegen W.L.,
wegen räuberischer Erpressung u.a.
Auf die weitere (Haft-) Beschwerde des Angeschuldigten vom 29. November 2001 gegen den Beschluss der 6. Strafkammer des Landgerichts Hagen vom 23. November 2001 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 02. 01. 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Tenor:
Eine Sachentscheidung des Senats ist derzeit nicht veranlasst.
Gründe:
Der Angeschuldigte befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 4. Oktober 2001 - 6 Gs 556/01 - , der am 6. November 2001 neu gefasst worden ist, seit dem 5. Oktober 2001 ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Hagen.
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 13. November 2001 hat der Angeschuldigte gegen den Haftbefehl vom 6. November 2001 Beschwerde eingelegt, die die 6. große Strafkammer des Landgerichts Hagen als Beschwerdekammer mit Beschluss vom 23. November 2001 als unbegründet verworfen hat. Der hiergegen mit Schriftsatz vom 29. November 2001 erhobenen weiteren Beschwerde hat das Landgericht Hagen unter dem 6. Dezember 2001 nicht abgeholfen. Unter dem 12. Dezember 2001 hat die Staatsanwaltschaft Hagen gegen den Angeschuldigten Anklage vor dem Amtsgericht - Schöffengericht - in Lüdenscheid erhoben.
Bei dieser Sachlage ist eine Sachentscheidung des Senats derzeit nicht veranlasst.
Die weitere (Haft-)Beschwerde des Angeschuldigten vom 29. November 2001 ist, nachdem die Staatsanwaltschaft unter dem 12. Dezember 2001 Anklage erhoben hat und die Anklageschrift beim Amtsgericht - Schöffengericht - Lüdenscheid eingegangen ist, gegenstandslos geworden, da sie als solche verfahrensrechtlich überholt ist.
Mit der Anklageerhebung geht die Zuständigkeit für die untersuchungshaftbezogenen Entscheidungen gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 StPO auf das Gericht über, das nunmehr mit der Sache befasst ist. Das ist vorliegend das Amtsgericht - Schöffengericht - Lüdenscheid, das nach § 207 Abs. 4 StPO im Rahmen der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens ohnehin auch über die Fortdauer der Untersuchungshaft zu befinden hat.
Um eine doppelte Zuständigkeit mit der Gefahr widersprechender Entscheidungen zu vermeiden, erlischt die bis dahin nach § 125 Abs. 1 und § 126 Abs. 1 Satz 1 StPO gegebene Zuständigkeit des Haftrichters und damit ebenfalls die Zuständigkeit der diesem zugeordneten Rechtsmittelinstanzen. Das gilt auch für Fälle der hier vorliegenden Art, in welchen nach erfolgter Entscheidung des Landgerichts über die Haftbeschwerde und vor Entscheidung des Senats über die weitere Beschwerde die Anklage erhoben wird (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 117 Rdnr. 12 mit weiteren Nachweisen; Beschluss des erkennenden Senats vom 18. Juli 1996 in 2 Ws 286/96, StV 1997, 197 (Ls); vgl. auch OLG Düsseldorf NStE Nr. 2 und 3 zu § 125 StPO).
Die prozessuale Überholung der weiteren Beschwerde führt indes nicht zu ihrer Verwerfung. Wegen der fortbestehenden Beschwer des Angeschuldigten ist sie vielmehr als ein jederzeit zulässiger Antrag auf Haftprüfung durch das nunmehr zuständige Gericht aufzufassen und dementsprechend zu behandeln. Die Entscheidung obliegt hier dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist. An dieses ist die Sache daher zur Entscheidung über den Haftprüfungsantrag abzugeben.
Ende der Entscheidung
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